Rathaus in Oldenburg

12.10.2019
Sehr geehrter Herr Krogmann,

Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses beantragen wir den Tagesordnungspunkt

 

Für den Klimaschutz: Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs

 

auf die Tagesordnung zu nehmen. Hierzu stellen wir den folgenden Antrag:

 

1. Die Stadt Oldenburg unterstützt das Angebot des Nds. Städtetages von der 20 Städteversammlung am 25.09. 2019  an die Landesregierung durch ein vom Land und den Kommunen gemeinsam zu finanzierendes Projekt den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) so stark und nachhaltig zu fördern, dass für die Menschen ein wirksamer Anreiz geschaffen wird, häufiger mit dem Bus zu fahren. Die Stadt Oldenburg erklärt ihre Bereitschaft für das gemeinsam zu finanzierende Projekt ihren Beitrag zu leisten.

 

2. Der vom Nds. Städtetag geforderte Klimapakt schließt Hilfen des Landes für den Ausbau und die Unterhaltung des Radwegenetzes ein. Land und Kommunen sollen so in Niedersachsen gemeinsam 160 Millionen zusammentragen, um den Radfahrverkehr noch attraktiver zu machen.

 

3. Das Land wird aufgefordert, eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass nach dem Vorbild des „Wiener Modells“ auch Unternehmen zur Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs herangezogen werden können, so oder so ähnlich wie dies in Österreich schon lange  mit der sog. „Dienstgeberabgabe“  möglich ist.

 

4. Bei allen zur Förderung des Klimaschutzes zu treffenden Maßnahmen ist  die soziale Ausgewogenheit einzuhalten, damit die Akzeptanz für den Klimaschutz bei breiten Schichten der Bevölkerung nicht gefährdet wird. 

 

Begründung erfolgt mündlich.

 

Hans-Henning Adler, Fraktionsvorsitzender

Sehr geehrter Herr Krogmann,


zur nächsten Sitzung des Ausschuses für Finanzen und Beteiligungen beabtragen wir den Tagesordnungspunkt: Muss ausgerechnet ein Finanzinvestor mit 26 % bei der EWE einsteigen? zu behandeln.


und stellen dazu die folgenden Anfragen:


3. Juni 2019 hatte EnBW in einer Pressemitteilung verlautbart:

EnBW verkauft restliche 6 % Anteile an EWE Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse damit vollständig abgeschlossen

Karlsruhe. Die nach einer Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse im Herbst 2015 bei der EnBW Energie Baden-Württemberg AG verbliebenen sechs Prozent Anteile an EWE sind heute übertragen worden. Die im EWE-Verband zusammengeschlossenen kommunalen Anteilseigner des Unternehmens nutzten dafür eine seinerzeit vereinbarte Option. Weitere von EnBW gehaltene 20 Prozent Anteile an EWE waren bereits zu früheren Zeitpunkten zurückübertragen worden.

Im Gegenzug hatte die EnBW 74,2 Prozent der Anteile an der Verbundnetz Gas AG in Leipzig übernommen. Mit dem Verkauf der restlichen Anteile an EWE ist die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse nun vollständig abgeschlossen.


Dazu stellen wir folgende Fragen:

1. Hat die EWE für den Kauf dieses 6-%-Anteils einen Kredit aufgenommen?


2. Wenn ja, war mit dem Kreditgeber für diesen Kredit eine Tilgung vereinbart oder hat man darauf verzichtet, weil man damals schon wusste, dass dieser 6-%-Anteil gar nicht bei der EWE bleiben sollte ?


3. Welche Zinsen musste die EWE für diesen Kredit zahlen?
 
4. Wenn der Verkauf der EnWB-Anteile  zu 20 % an die EWE mit der Gegenleistung der Übertragung der EWE-Anteile an VNG Leipzig  verbunden war, dann hätte für den Erwerb dieses 20%-Anteils doch kein Kredit aufgenommen werden müssen oder war das anders?

Sehr geehrter Herr Krogmann,

zur nächsten Sitzung des Allgemeinausschuses am 30.09.19 bitte die folgende Anfrage unter Punkt 7 der Tagesordnung zu behandeln:

Ebenso bitte ich diese Anfrage unter „Verschiedenes“ in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am gleiche Tag zu beantworten.

 

Anfrage:

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Region Weser-Ems hat mit Schreiben vom 5. September 2019 (Anlage) beim Oberbürgermeister mehrere Fragen zu dem privatwirtschaftlich organisierten Teil der Gebäudereinigung gestellt und die Besorgnis ausgedrückt, dass sich unter dem zunehmendem Druck der Unternehmer die Arbeitsverhältnisse zu Lasten der abhängig Beschäftigten verschlechtern, u.a. durch geringere Bezahlung bei Zuschlägen und Überstunden, bei den besonderen Regelungen für die Sonn- und Feiertage, bei der Lohngruppenzuteilung, bei der Berechnung der Wegezeiten und Erschwerniszulagen und bei der Berechnung der Urlaubstage.

Dieser zunehmende Druck habe sich verschärft, nachdem die Arbeitgeber den allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrag zu 31.07.19 gekündigt hatten.

Nach Angaben der Gewerkschaft nehmen die Unternehner der Reinigungsbranche nicht einmal Rücksicht darauf, dass für die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse aus dem gekündigten Rahmentarifvertrag noch eine nachwirkende Rechtsverpflichtung besteht.

14.09.2019

Sehr geehrte Herr Krogmann,

 Zur  nächsten Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses und des Allgemeinauschusses stellen wir den den folgenden Antrag:

 

Die Hauptsatzung der Stadt wird in der der Weise geändert, dass der folgende Paragraph neu eingefügt wird: § 4a Über Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) beschließt der Rat.

 

Begründung: In § 3 Abs. des Nds. Ladenöffnungsgesetzes ist geregelt, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen  Verkaufsstellen nur in bestimmten im Gesetz genannten Ausnahmefällen geöffnet werden dürfen. Diese Ausnahmen sind eng zu halten, weil das Grundgesetz in Art 140  i.V.m.  Art. 139 WRV verbindlich vorschreibt: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Bislang werden in Oldenburg vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, was der Höchstgrenze nach § 4 des Ladenöffnungsgesetzes entspricht. Es müssen aber für diese Ausnahmen begründete Anträge vorliegen, die sich auf besondere Anlässe mit erhöhtem Zustrom von Besucherinnen und Besuchern beziehen, der unabhängig von der vorgesehenen Sonntagsöffnung zu erwarten ist. Zum Kramermarkt ist eine solche Besucherprognose in der Regel nachvollziehbar. Außerdem ist eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet des Anlasses vorzunehmen. Für die  2019  neben dem Kramermarkt erlaubten Anlässe (Grünkohltag am 3.11.19  oder Hollandtag am 29.12.19) waren keine nachvollziehbaren Begründungen vorgelegt worden.

An den Baudezernenten der Stadt Technisches Rathaus Industriestr. 26121 Oldenburg                                                                                             02.08.2019

Sehr geehrte Herr Dr. Uhrhan,

Für die nächste Sitzung des Bahnausschusses und die darauf folgenden Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Rates stelle ich für unsere Gruppe den folgenden Antrag:

 

Die Stadt Oldenburg wird den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes zum Planfeststellungsabschnitt 1 zum Ausbau der Eisenbahnbestandsstrecke mit einer Klage beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz beantragen, um zu verhindern, dass mit einem Beginn der Arbeiten an der Strecke vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Bundesverwaltungsgericht über die Klage der Stadt und sicherlich auch anderer Kläger entschieden hat.

 

Begründung:

 

Die für das Planfeststellungsverfahren 1 zum Ausbau der Eisenbahnbestandsstrecke in Oldenburg maßgebliche Vorschrift steht im § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Danach muss eine solche Planungsentscheidung alle privaten und öffentlichen Belange gerecht „abwägen“.

 

Was das heißt, hat wiederholt das Bundesverwaltungsgericht definiert: „Dabei müssen auch sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden“ - so zuletzt im Urteil v. 12.07.2018 - 7 B 15/17.

 

Dieser zwingend vorgeschriebenen Alternativenprüfung hat sich das Eisenbahnbundesamt beim jetzt bekannt gewordenen Planfeststellungsbeschluss mit zwei leicht durchschaubare Taschenspielertricks einfach entzogen.

An den

Oberbürgermeister

der Stadt

Markt 1

26122 Oldenburg                                                                                                                    12.05.2019

 

Sehr geehrte Herr Krogmann,

Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses stellen wir den den folgenden Antrag:

 

Nach § 58 Abs. 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz trifft der Rat den folgenden Vorbehaltsbeschluss:

1. Der Rat zieht die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge nach § 5 des Nds. Ladenöffnungsgesetzes auf Zulassung von Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen an sich.

  1. Der Rat beschließt sodann für 2020 , dass verkaufsoffene Sonntage nur noch genehmigt werden, wenn zu einem vorliegenden Antrag alle Verfahrensbeteiligten (Gewerkschaften, IHK) angehört worden sind und der Antrag zu dem verkaufsoffenen Sonntag mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen wurde, die eine zu erwartende bedeutend höhere Besucherzahl in der Stadt ausweist.

15.04.2019

Sehr geehrte Herr Krogmann,

Zur  nächsten Sitzung des Rates  und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses stellen wir den folgenden Antrag:

Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg

Wir beantragen zu beschließen:

1. Der Rat der Stadt Oldenburg stellt fest, dass die Stadt Oldenburg im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Zweckentfremdungsgesetzes als Gebiet zählt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist.

2. Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten Ratssitzung einen Entwurf für eine Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg  zur Beschlussfassung vorzulegen.                                               

Begründung:
Der Nds. Landtag hat am 27.03.2019 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NzwEWG) beschlossen.

An den

Oberbürgermeister

der Stadt

Markt 1

10.03.2019

 

Sehr geehrte Herr Krogmann,

Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses

stellen wir den folgenden Antrag:

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, dem Rat zur Berufung als Beamtin/Beamten auf Zeit einen/einen Dezernentin/ Dezernenten vorzuschlagen, die/der vornehmlich für den Bereich Kultur zuständig ist.

Begründung:

Die Stadt Oldenburg hat gegenwärtig nur drei Dezernentinnen. Das entspricht nicht dem geltenden Stadtrecht.

In § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung heißt es:

„Der Rat beruft vier leitende Beamtinnen oder Beamte als Stadträtin/Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit.“

Der Bereich Kultur hatte in der Stadt schon mal Dezernenten, die dann auch für andere Bereiche wie Schule mitzuständig waren.

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