Rathaus in Oldenburg

Frau Dezernentin                                          03.03.18
Gabriele Nießen
Technisches Rathaus
Industriestr.
26121 Oldenburg


Achtung: geänderter Änderungsantrag


Sehr geehrte Frau Nießen,
für die nächste Sitzung des Sitzung des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klima und des Bau- und Planungsausschusses stellen wir zum Thema
Rahmenplanung Weißenmoor/Südbäkeniederung den folgenden Änderungsantrag Flächen, die im bestehenden Flächennutzungsplan als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen und in der dazugehörigen Karte durch eine T-Linie gekennzeichnet sind, werden nicht als bebaubar ausgewiesen. Sie werden dem vorgesehenen Landschaftsschutzgebiet zugeschlagen.


Begründung:
Dieser Änderungsantrag betrifft drei Gebiete, die im von der Verwaltung vorgelegten Plan als bebaubar ausgewiesen sind, nämlich
1. Die im vorliegenden Plan als „Konfliktfall“ bezeichnete Stelle, wo Sackhofsweg und Bürgerbuschweg spitz zusammenlaufen,
2. Die als „Konfliktfall“ bezeichnete Fläche am westlich vom Hartenkamp.
3. den nördlichen Teil der neu ausgewiesenen Fläche am Spittweg nördlich der Wallhecke südlich vom Langenweg

Würde die erste genannte Fläche wie im Plan vorgesehen bebaut werden, würde die engste Stelle zwischen der Südbäkeniederung und dem Gebiet Weißenmoor zugebaut, so dass von einer einheitlichen zu schützenden Fläche gar nicht mehr gesprochen werden kann.
Die Konfliktfall-Fläche am Hartenkamp trägt nicht mehr zur Abrundung des Siedlungsraumes bei. Sie schlägt vielmehr eine Bresche in das vorgesehene Landschaftsschutzgebiet.
Die Fläche nördlich der Wallhecke am Spittweg sollte wegen der Wallhecke und der notwendig empfunden Sichtachse in das Landschaftsschutzgebiet freigehalten werden.
Die auch nach diesem Änderungsantrag noch verbliebenen bebaubaren Flächen schaffen eine maßvolle Abgrenzung des Siedlungsraumes. Erweiterungen der bebaubaren Flächen sollten sich am Allgemeinwohl orientieren und nicht an Sonderinteressen der an der Aufwertung interessierten privaten Grundstückseigentümer.
Zur Fläche Nr. 2 ist noch anzumerken: Sofern in den bisherigen Überlegungen der Verwaltung der Umstand eine Rolle gespielt haben sollte, dass die Ausweisung zusätzliche Bauflächen eine Gegenleistung für den Erwerb des Geländes für ein notwendig eingestuften Regenrückhaltebeckens notwendig ist, wäre auf die Enteignungsmöglichkeiten nach § 87 BauGB bzw. § 71 WHG zu verweisen. Es kann doch nicht sein, dass ein privater Grundstückseigentümer sich der Sozialbindung des Eigentums nach Art 14 Abs. 2 GG entzieht und die Stadt erpresst, Flächen als bebaubar auszuweisen, die aus fachlicher Sicht des Landschaftsschutzes dafür nicht geeignet sind. Außerdem könnte das Regenrückhaltebecken auch weiter südlich angelegt werden.
Der Änderungsantrag vom 15.11.17, der nur die oben genannten Flächen Nr. 1 und 2 betroffen hatte, wird durch diesen Änderungsantrag ersetzt.


Mit freundlichem Gruß
Hans-Henning Adler

Fraktionsvorsitzender