Rathaus in Oldenburg

27.09.2023

 

Sehr geehrte Herr Krogmann,

 

Zur  nächsten Sitzung des  Ausschusses für Stadtplanung und Bauen, des Verwaltungsausschusses und des Rates beantragen wir den Tagesordnungspunkt

 

Künftiges Verfahren beim Abschluss gemeinsamer städtebaulicher Absichtserklärungen („Letters of intend“)

 

zu behandeln und stellen dazu den folgenden Antrag:

 

Gemeinsame städtebauliche Absichtserklärungen mit Grundstückseigentümern oder Investoren sind nur zulässig, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. In der Vereinbarung ist klarzustellen, dass keine für die Stadt rechtlich bindende Verpflichtung geschaffen wird.
  2. Die Vereinbarung muss mindestens durch den Ausschuss für Stadtplanung und Bauen und den Verwaltungsausschuss bestätigt werden.
  3. Die Vereinbarung ist in öffentlicher Sitzung der Ratsgremien zu behandeln.

 

Begründung:

In dem Anschreiben des Oberbürgermeisters vom 01.09.23 an die Ratsmitglieder zur Gemeinsamen städtebaulichen Absichtserklärung, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben östlich Schützenweg / nördlich Hamelmannstraße getroffen wurde, heißt es:

„Mit der erstmaligen Aushandlung eines LoI zu diesem schwierigen Vorhaben ist es gelungen, in allen wesentlichen, aktuell bekannten teils strittigen Fragen, Lösungen und Kompromisse zu finden. Auf Grundlage des LoI sollte nun das weitere Verfahren zur Schaffung von neuem Planungsrecht gelingen. Aufgrund dieser Erfahrung beabsichtigt das Stadtplanungsamt auch bei zukünftigen größeren Bauleitplanverfahren entsprechende städtebauliche Absichtserklärungen als Grundlage und Voraussetzung für einen Aufstellungsbeschluss auszuarbeiten und zu verhandeln.“

Diese Formulierungen zeigen, dass hier ein grundsätzlich neues Verfahrensinstrument eingerichtet werden soll, das neben den Verfahrensschritten, die das Baugesetzbuch vorsieht, stehen soll.

Hierbei hat der Oberbürgermeister in dem genannten Anschreiben für Unklarheiten gesorgt, weil es an zwei Stellen des Schreibens von „freiwilligen und selbstverpflichtenden“ Erklärungen schreibt. Es muss deshalb klar gestellt werden, dass keine Vereinbarung mit einem Grundstückseigentümer oder Investor geschlossen werden darf, die eine bindende Wirkung für die Stadt entfaltet. Es gehört zum Wesen eines „letter of intend“ oder LoI, dass hier gerade keine „selbstverpflichtende“ Vereinbarung geschlossen wird, vielmehr die Beteiligten lediglich einen Verhandlungsstand dokumentieren wollen.

Weiter ist klarzustellen, dass allein die demokratisch gewählten Ratsgremien die Entscheidungen treffen und nicht die Verwaltung. Sie hat nur die Kompetenz Entscheidungen der Ratsgremien vorzubereiten. 

Schließlich muss klargestellt werden, dass eine solche Vereinbarung, wenn sie geschlossen wird, öffentlich sein muss, weil das Baugesetzbuch von einem transparenten Verfahren ausgeht und geheime Vereinbarungen ausgeschlossen sind.

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

Für die Fraktion

 

 

Hans-Henning Adler

Ratsmitglied