Rathaus in Oldenburg

14.09.2019

Sehr geehrte Herr Krogmann,

 Zur  nächsten Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses und des Allgemeinauschusses stellen wir den den folgenden Antrag:

 

Die Hauptsatzung der Stadt wird in der der Weise geändert, dass der folgende Paragraph neu eingefügt wird: § 4a Über Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) beschließt der Rat.

 

Begründung: In § 3 Abs. des Nds. Ladenöffnungsgesetzes ist geregelt, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen  Verkaufsstellen nur in bestimmten im Gesetz genannten Ausnahmefällen geöffnet werden dürfen. Diese Ausnahmen sind eng zu halten, weil das Grundgesetz in Art 140  i.V.m.  Art. 139 WRV verbindlich vorschreibt: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

 

Bislang werden in Oldenburg vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, was der Höchstgrenze nach § 4 des Ladenöffnungsgesetzes entspricht. Es müssen aber für diese Ausnahmen begründete Anträge vorliegen, die sich auf besondere Anlässe mit erhöhtem Zustrom von Besucherinnen und Besuchern beziehen, der unabhängig von der vorgesehenen Sonntagsöffnung zu erwarten ist. Zum Kramermarkt ist eine solche Besucherprognose in der Regel nachvollziehbar. Außerdem ist eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet des Anlasses vorzunehmen. Für die  2019  neben dem Kramermarkt erlaubten Anlässe (Grünkohltag am 3.11.19  oder Hollandtag am 29.12.19) waren keine nachvollziehbaren Begründungen vorgelegt worden.

Die Anlässe waren künstlich und völlig willkürlich herausgegriffene Ereignisse, die nur den Sinn verfolgten, den gesetzlich erlaubte Obergrenze für verkaufsoffene Tage auszuschöpfen, um dem Kommerz auch an Sonntagen so weit wie möglich Vorfahrt zu gewähren. So wirbt das City Management Oldenburg auch offen dafür mit den Worten: „ An folgenden Terminen im Jahr 2019 lädt die Kaufmannschaft Oldenburg zu verkaufsoffenen Sonntagen ein, an denen Sie entspannt und ohne Eile shoppen können“. Diese Herangehensweise macht aus Sicht bestimmter Teile der Kaufmannschaft nachvollziehbar sein, mit dem Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes hat das nichts mehr zu tun.

 Da die jeweils für ein Jahr zu treffenden Regelungen von grundlegender Bedeutung für die Beschäftigten im Handel und insbesondere ihre Familien sind, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag haben, der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf, ist es geboten, diese Entscheidungen in die Zuständigkeit des  Rates zu verlagern, wo sie übrigens nach früherem Recht auch schon mal lagen.

 

Mit freundlichem Gruß
Hans-Henning Adler Fraktionsvorsitzender