Rathaus in Oldenburg

An den

Oberbürgermeister

der Stadt

Markt 1

26122 Oldenburg                                                                                                                    12.05.2019

 

Sehr geehrte Herr Krogmann,

Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses stellen wir den den folgenden Antrag:

 

Nach § 58 Abs. 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz trifft der Rat den folgenden Vorbehaltsbeschluss:

1. Der Rat zieht die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge nach § 5 des Nds. Ladenöffnungsgesetzes auf Zulassung von Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen an sich.

  1. Der Rat beschließt sodann für 2020 , dass verkaufsoffene Sonntage nur noch genehmigt werden, wenn zu einem vorliegenden Antrag alle Verfahrensbeteiligten (Gewerkschaften, IHK) angehört worden sind und der Antrag zu dem verkaufsoffenen Sonntag mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen wurde, die eine zu erwartende bedeutend höhere Besucherzahl in der Stadt ausweist.

Begründung:

In § 3 Abs. des Nds. Ladenöffnungsgesetzes ist geregelt, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen nur in bestimmten im Gesetz genannten Ausnahmefällen geöffnet werden dürfen.

Diese Ausnahmen sind eng zu halten, weil das Grundgesetz in Art 140 i.V.m. Art. 139 WRV verbindlich vorschreibt:

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Bislang werden in Oldenburg vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, was der Höchstgrenze nach § 4 des Ladenöffnungsgesetzes entspricht. Es müssen aber für diese Ausnahmen begründete Anträge vorliegen, die sich auf besondere Anlässe mit erhöhtem Zustrom von Besucherinnen und Besuchern beziehen. Zum Kramermarkt ist eine solche Besucherprognose in der Regel nachvollziehbar.

Außerdem ist eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet des Anlasses vorzunehmen.

Für die 2019 neben dem Kramermarkt erlaubten Anlässe (Grünkohltag am 3.11.19 oder Hollandtag am 29.12.19) waren keine nachvollziehabren Begründungen vorgelegt worden. Die Anlässe waren künstlich und völlig willkürlich herausgegriffene Ereignisse, die nur den Sinn verfolgten, den gesetzlich erlaubte Obergrenze für verkaufsoffene Tage auszuschöpfen, um dem Kommerz auch an Sonntagen so weit wie möglich Vorfahrt zu gewähren.

So wirbt das City Management Oldenburg auch offen dafür mit den Worten: „ An folgenden Terminen im Jahr 2019 lädt die Kaufmannschaft Oldenburg zu verkaufsoffenen Sonntagen ein, an denen Sie entspannt und ohne Eile shoppen können“.

Diese Herangehensweise macht aus Sicht bestimmter Teile der Kaufmannschaft nachvollziehbar sein, mit dem Wortlaut und Sinn des Grundgesetzes hat das nichts mehr zu tun.

Der Entscheidungsprozess ist zukünftig so zu gestalten, dass zumindest die Gewerkschaft ver.di frühzeitig in den Entscheidungsprozess einbezogen wird.

Bei der Entscheidung über einen verkaufsoffenen Sonntag ist zukünftig zu berücksichtigen: Die Beschäftigten im Handel und insbesondere ihre Familien haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag, der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen durchbrochen werden darf.

Das gegenwärtig im Nds. Landtag diskutierte Änderungsgesetz, das schon zum 01.07.19 in Kraft treten soll, geht dahin die Ausnahmen für verkaufsoffene Sonntage sogar noch weiter auszuweiten („Belebung der Gemeinde“ als Sachgrund – was wohl verfassungswidrig sein wird). Dies macht es aber nur dringlicher, über die Ausnahmeregelungen im Rat zu entscheiden, um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu sichern.

Mit freundlichem Gruß

 

Hans-Henning Adler

Fraktionsvorsitzender