Rathaus in Oldenburg

17.04.2018

Sehr geehrte Herr Krogmann,

die Gruppe Die Linke./ Piratenpartei stellt zur nächsten Sitzung des Rates den folgenden Dringlichkeitsantrag nach § 11 der Geschäftsordnung des Rates.

Gleichzeitig stelle ich für den Verwaltungsausschuss die gleichen Anträge, um die Angelegenheit vorzuberaten.

Dringlichkeitsantrag:

Der Rat stellt fest, dass die Angelegenheit der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung für das Aufhängen von Plakaten im öffentlichen Straßenraum der Stadt zur Betriebsratswahl 2018 (Antrag der IG Metall) dringlich ist.

Nach Feststellung der Dringlichkeit beantragen wir, dass der der Rat beschließt:

1. Der vom Fachdienst Verkehrslenkung der Stadt erlassene Verwaltungsakt vom 12.04.18, mit dem der Antrag der Gewerkschaft IG Metall Oldenburg auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von Plakaten zum Thema „Betriebsrat und dessen Aufgaben sowie Handlungsmöglichkeiten“ sowie der Hinweis auf zwei Informationsveranstaltungen zum Thema „Betriebsratswahl 2018“ abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

2. Der Oberbürgermeister wird nach § 58 Abs. 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz angewiesen, den Antrag der Gewerkschaft IG Metall Oldenburg auf Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen der Plakate gem. Ziff. 1 positiv zu bescheiden.

Begründung:

Die Angelegenheit ist dringlich, weil die Betriebsratswahlen, für die durch die aufzuhängenden Plakate geworben werden soll, bis Ende Mai 2018 dauern, eine Behandlung als ordnungsgemäßer Antrag unter Einhaltung der 14-Tage-Frist aber erst für die Ratssitzung am 28.05.2018 möglich wäre. Dann hätte sich die Angelegenheit erledigt, ohne dass der Rat in der Sache hätte entscheiden können.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Nds. Straßengesetz fällt in den eigenen Wirkungskreis, ist also eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung (Klaus Wendrich: Niedersächsisches Straßenrecht 4. Auflage § 18 Anm. 4; Michael Sauthoff: Straßen und Anlieger § 16 Anm. 712).

In diesen Angelegenheiten kann der Rat eine Sache der laufenden Verwaltung an sich ziehen und entsprechend dem gestellten Antrag nach § 57 Nds. KommVerfassG selbst entscheiden. Diese Entscheidung ist auch geboten. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 6 der Sondernutzungssatzung der Stadt, also die Frage , ob dem Aufhängen der Plakate „städtebauliche Gründe“ entgegenstehen, die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigt wird oder die Genehmigung der „bewährten Verwaltungspraxis“ widerspricht - auf dies Punkte hatte sich die Verwaltung in der ablehnenden Entscheidung berufen - , lassen auch eine andere Auslegungsmöglichkeit zu. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, könnte die Stadt nach § 30 der Satzung im vorliegenden Fall eine Ausnahmeentscheidung fällen.

Betriebsratswahlen sind Teil der demokratischen Verfasstheit der Bundesrepublik. Demokratie soll es nicht nur auf der parlamentarischen Ebene geben sondern auch in Betrieben und Verwaltungen. Dies hervorheben zu müssen, ist eigentlich schon erstaunlich, zumal die IG Metall in ihren Schreiben auch ausdrücklich auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Gewerkschaften nach Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hingewiesen hatte.

Zur bisherigen Verwaltungspraxis der Stadt bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für das Aufhängen von Plakaten gehörte es im Übrigen auch, dass für religiöse Veranstaltungen geworben werden durfte, was im Hinblick auf die Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit ja auch nachvollziehbar ist. Mindestens das Gleiche sollte dann aber auch für gewerkschaftliche Plakate gelten, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit anstehenden Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz aufgehängt werden sollen.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Henning Adler

Fraktionsvorsitzender