Anfrage: Muss ausgerechnet ein Finanzinvestor mit 26 % bei der EWE einsteigen?
Sehr geehrter Herr Krogmann,
zur nächsten Sitzung des Ausschuses für Finanzen und Beteiligungen beabtragen wir den Tagesordnungspunkt: Muss ausgerechnet ein Finanzinvestor mit 26 % bei der EWE einsteigen? zu behandeln.
und stellen dazu die folgenden Anfragen:
3. Juni 2019 hatte EnBW in einer Pressemitteilung verlautbart:
EnBW verkauft restliche 6 % Anteile an EWE Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse damit vollständig abgeschlossen
Karlsruhe. Die nach einer Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse im Herbst 2015 bei der EnBW Energie Baden-Württemberg AG verbliebenen sechs Prozent Anteile an EWE sind heute übertragen worden. Die im EWE-Verband zusammengeschlossenen kommunalen Anteilseigner des Unternehmens nutzten dafür eine seinerzeit vereinbarte Option. Weitere von EnBW gehaltene 20 Prozent Anteile an EWE waren bereits zu früheren Zeitpunkten zurückübertragen worden.
Im Gegenzug hatte die EnBW 74,2 Prozent der Anteile an der Verbundnetz Gas AG in Leipzig übernommen. Mit dem Verkauf der restlichen Anteile an EWE ist die Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse nun vollständig abgeschlossen.
Dazu stellen wir folgende Fragen:
1. Hat die EWE für den Kauf dieses 6-%-Anteils einen Kredit aufgenommen?
2. Wenn ja, war mit dem Kreditgeber für diesen Kredit eine Tilgung vereinbart oder hat man darauf verzichtet, weil man damals schon wusste, dass dieser 6-%-Anteil gar nicht bei der EWE bleiben sollte ?
3. Welche Zinsen musste die EWE für diesen Kredit zahlen?
4. Wenn der Verkauf der EnWB-Anteile zu 20 % an die EWE mit der Gegenleistung der Übertragung der EWE-Anteile an VNG Leipzig verbunden war, dann hätte für den Erwerb dieses 20%-Anteils doch kein Kredit aufgenommen werden müssen oder war das anders?
Arbeitsvertragstrickserei im Reinigungsgewerbe
Sehr geehrter Herr Krogmann,
zur nächsten Sitzung des Allgemeinausschuses am 30.09.19 bitte die folgende Anfrage unter Punkt 7 der Tagesordnung zu behandeln:
Ebenso bitte ich diese Anfrage unter „Verschiedenes“ in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am gleiche Tag zu beantworten.
Anfrage:
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt Region Weser-Ems hat mit Schreiben vom 5. September 2019 (Anlage) beim Oberbürgermeister mehrere Fragen zu dem privatwirtschaftlich organisierten Teil der Gebäudereinigung gestellt und die Besorgnis ausgedrückt, dass sich unter dem zunehmendem Druck der Unternehmer die Arbeitsverhältnisse zu Lasten der abhängig Beschäftigten verschlechtern, u.a. durch geringere Bezahlung bei Zuschlägen und Überstunden, bei den besonderen Regelungen für die Sonn- und Feiertage, bei der Lohngruppenzuteilung, bei der Berechnung der Wegezeiten und Erschwerniszulagen und bei der Berechnung der Urlaubstage.
Dieser zunehmende Druck habe sich verschärft, nachdem die Arbeitgeber den allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrag zu 31.07.19 gekündigt hatten.
Nach Angaben der Gewerkschaft nehmen die Unternehner der Reinigungsbranche nicht einmal Rücksicht darauf, dass für die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse aus dem gekündigten Rahmentarifvertrag noch eine nachwirkende Rechtsverpflichtung besteht.
Antrag zur Sonntagsöffnung
14.09.2019
Sehr geehrte Herr Krogmann,
Zur nächsten Sitzung des Rates, des Verwaltungsausschusses und des Allgemeinauschusses stellen wir den den folgenden Antrag:
Die Hauptsatzung der Stadt wird in der der Weise geändert, dass der folgende Paragraph neu eingefügt wird: § 4a Über Ausnahmen von der Sonntagsregelung auf Antrag nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) beschließt der Rat.
Begründung: In § 3 Abs. des Nds. Ladenöffnungsgesetzes ist geregelt, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen nur in bestimmten im Gesetz genannten Ausnahmefällen geöffnet werden dürfen. Diese Ausnahmen sind eng zu halten, weil das Grundgesetz in Art 140 i.V.m. Art. 139 WRV verbindlich vorschreibt: Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Bislang werden in Oldenburg vier verkaufsoffene Sonntage erlaubt, was der Höchstgrenze nach § 4 des Ladenöffnungsgesetzes entspricht. Es müssen aber für diese Ausnahmen begründete Anträge vorliegen, die sich auf besondere Anlässe mit erhöhtem Zustrom von Besucherinnen und Besuchern beziehen, der unabhängig von der vorgesehenen Sonntagsöffnung zu erwarten ist. Zum Kramermarkt ist eine solche Besucherprognose in der Regel nachvollziehbar. Außerdem ist eine räumliche Begrenzung auf das Gebiet des Anlasses vorzunehmen. Für die 2019 neben dem Kramermarkt erlaubten Anlässe (Grünkohltag am 3.11.19 oder Hollandtag am 29.12.19) waren keine nachvollziehbaren Begründungen vorgelegt worden.
Stellungnahme zur Schienenverkehrsprognose des Eisenbahnbundesamtes
A.
Das Eisenbahnbundesamt geht im Planfeststellungsbeschluss I davon aus, dass die zu erwartende Zugzahl bei 39 Güterzügen liegt. Diese Zahl wird dann mit der plangegebenen Vorbelastung verglichen, die mit 50 Zügen angenommen wird. Auf der Grundlage dieser Zahlen wird jegliche Abwägung der Alternativen-Prüfung schlicht verweigert. Das Eisenbahnbundesamt beruft sich darauf, dass Auswirkungen des Verkehrs unterhalb der plangegebenen Vorbelastung nicht in die Abwägung eingestellt werden müssen (Seite 81 wörtlich: „Nur unter der Voraussetzung, dass sich eine vorhandene Konfliktlage in Folge des Planvorhabens gegenüber der plangegebenen Vorbelastung verschärft, besteht der notwendige Zurechnungszusammenhang, der es erforderlich macht, den Konflikt mit der Planung in den Blick zu nehmen und angemessen zu bewältigen.“ (Seite 81)
Die Berechnung des zukünftigen Verkehrs bezogen auf 2030 hat deshalb entscheidende Bedeutung für die Frage, was die Bürgerinnen und Bürger hinnehmen müssen. Anders ausgedrückt: Würden die angegebenen Zahlen des Eisenbahnbundesamtes richtig sein, wären mögliche Einwendungen und die Wahrnehmung von Bürgerrechten im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren maßgeblich verkürzt.
Anfechtungsklage der Stadt gefährdet keinen Lärmschutz
Presseerklärung: 29.08.19
Oberbürgermeister Krogmann vertritt die Meinung, dass die Stadt beim Lärmschutz etwas verlieren könne, wenn die Stadt gegen den Planfeststellungsbeschluss klage. Dieses Argument träfe aber nur dann zu, wenn von den über 10.000 Betroffenen kein einziger klagen würde. Erst dann würde sich dieses Problem (Spatz in der Hand oder Taube auf dem Dach) stellen. Es ist aber davon auszugehen, dass es neben der Stadt zahlreiche Betroffene geben wird, die ohnehin klagen. Sobald nur einer mit einer Anfechtungsklage erfolgreich ist, müsste die Bahn dann neu planen.
Für die Stadt stellt sich deshalb nur die Frage, ob sie diese Klagenden mit einer eigenen Anfechtungsklage politisch und juristisch unterstützen will. Darüber wird der Rat am 30.09.19 entscheiden.
Außerdem würde der bislang erreichte Lärmschutz überhaupt nicht in Frage gestellt werden können, wenn es gelingt die neu aufgestellte Prognose über die angeblich auf die Hälfte verringerten Zugzahlen erfolgreich zu erschüttern.
Hans-Henning Adler
Fraktionsvorsitzender