Verkauf städtischer Grundstücke unter Wert zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus ist jetzt zulässig
Presseerklärung: 03.06.19
Der Niedersächsische Landtag hat nach Empfehlung des Petitionsausschusses auf seiner Sitzung am 15.05.2019 die Petition der Gruppe DIE LINKE/Piratenpartei zur Möglichkeit des Verkaufs städtischer Grundstücke unter Wert mit der Auflage an den Käufer preisgünstigen Wohnraum für 6 Euro pro qm zu schaffen, positiv behandelt und beschlossen, die Petition an die Landesregierung als „Material“ zu überweisen (Anlage).
Ein Antrag der Gruppe hierzu im Stadtrat war zuvor mit der Begründung abgelehnt worden, § 125 NKommVerfG ließe das nicht zu.
Das sieht jetzt anders aus, weil die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zu der daraufhin eingereichten Petition jetzt zugestanden hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse angenommen werden kann, wenn ein Unternehmen mit der Durchführung von Aufgaben im sozialen Wohnungsbau nach der DAWI-Richtlinie betraut wird. Damit ist über den Ausnahmetatbestand im § 125 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes ein Weg geöffnet worden, Grundstücke mit sozial motivierten Auflagen unter Wert zu verkaufen.
OB hat den Auftrag vom Rat zum Einstieg in den öffentlichen Wohnungsbau
Presseerklärung Gruppe Die Linke/Piratenpartei, 14.05.2019
Die Stadt muss als Bauherr für öffentlichen Wohnungsbau auftreten Wir erinnern den Oberbürgermeister an seinen Auftrag durch den Rat
In erster Linie auf den privaten Wohnungsbau zu setzen (vgl. NWZ vom 13.05.2019), ist der falsche Weg, um den eklatanten Mangel an bezahlbarem Wohnraum wirksam zu bekämpfen. Zwar ist es durchaus ein richtiger Schritt, auch für den privaten Wohnungsbau auf nichtstädtischen Grundstücken die Sozialquote zu erhöhen; ausreichen wird dies aber nicht. Vielmehr muss es eine Offensive für öffentlichen Wohnungsbau geben; in diesem Punkt hat der Verein Haus und Grund durchaus Recht.
Wir möchten den Oberbürgermeister an den ohne Gegenstimmen getroffenen Ratsbeschluss vom 25.02.2019 erinnern, in dem die Verwaltung auf unsere Initiative hin beauftragt wurde, spätestens im Mai einen Plan vorzulegen, der stadteigene Grundstücke ausweist, „auf denen Wohngebäude von der Stadt errichtet werden können, die dann zur Bereitstellung preisgünstigen Wohnraums nach sozialen Kriterien zur Verfügung stehen“ und „die Möglichkeiten der Errichtung entsprechender Wohngebäude durch die Stadt (...) darlegt.“ Hier handelt es sich nicht etwa um einen Prüfauftrag, sondern um einen klaren Auftrag an den Oberbürgermeister für einen Plan zur Vorbereitung städtischen Wohnungsbaus.
Jonas Christopher Höpken
Ratsherr Gruppe Die Linke/Piratenpartei
Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg
15.04.2019
Sehr geehrte Herr Krogmann,
Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses stellen wir den folgenden Antrag:
Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg
Wir beantragen zu beschließen:
1. Der Rat der Stadt Oldenburg stellt fest, dass die Stadt Oldenburg im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Zweckentfremdungsgesetzes als Gebiet zählt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist.
2. Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten Ratssitzung einen Entwurf für eine Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg zur Beschlussfassung vorzulegen.
Begründung:
Der Nds. Landtag hat am 27.03.2019 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NzwEWG) beschlossen.
Antrag: Rat soll Entscheidung über verkaufsoffene Sonntage an sich ziehen
An den
Oberbürgermeister
der Stadt
Markt 1
26122 Oldenburg 12.05.2019
Sehr geehrte Herr Krogmann,
Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Verwaltungsausschusses stellen wir den den folgenden Antrag:
Nach § 58 Abs. 3 Nds. Kommunalverfassungsgesetz trifft der Rat den folgenden Vorbehaltsbeschluss:
1. Der Rat zieht die Kompetenz zur Entscheidung über Anträge nach § 5 des Nds. Ladenöffnungsgesetzes auf Zulassung von Öffnungszeiten für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen an sich.
- Der Rat beschließt sodann für 2020 , dass verkaufsoffene Sonntage nur noch genehmigt werden, wenn zu einem vorliegenden Antrag alle Verfahrensbeteiligten (Gewerkschaften, IHK) angehört worden sind und der Antrag zu dem verkaufsoffenen Sonntag mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen wurde, die eine zu erwartende bedeutend höhere Besucherzahl in der Stadt ausweist.
Wallkino: Dem Eigentümer „die Instrumente zeigen“
Presseerklärung Oldenburg, 18.04.2019
Seit Jahrzehnten lässt der Eigentümer Marseille das Wallkino verkommen. Der Ort hat sich zu einem Schandfleck der Oldenburger Innenstadt entwickelt. Die Stadt muss sich das nicht gefallen lassen. Wir haben im Bau- und Planungsausschuss schon mehrfach auf die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten hingewiesen.
In § 30 Nds. Ddenkmalschutzgesetzes steht: „Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt“ und in § § 177 des Baugesetzbuches steht: „Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel durch ein Instandsetzungsgebot anordnen.“
Das sind die „Instrumente“ , die man dem Eigentümer erst mal zeigen müsste. Und wenn das nicht hilft, müsste man sie natürlich auch benutzen.
Hans-Henning Adler
Fraktionsvorsitzender