Rathaus in Oldenburg

Jetzt reicht es: Wallkinobesitzer Marseille sollte enteignet werden

Wie lange will sich die Stadt von dem Eigentümer des Wallkinos, Herrn Marseille, noch auf der Nase herumtanzen lassen? Jetzt sind schon Bauteile vom Wallkino, das der Eigentümer bewusst verfallen lässt, heruntergefallen. Zum Glück ist niemand verletzt worden.
Die Verwaltung wird dazu mit der Äußerung zitiert, eine Enteignung sei theoretisch möglich, aber schwierig und langwierig. Nein, eine Enteignung ist auch praktisch möglich, weil das so im Gesetz steht: Nach § 30 (1) des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes ist eine Enteignung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt. Zu einem Kulturdenkmal gehören nach § 3 des Gesetzes auch Baudenkmale.

 

Hans-Henning Adler

Gruppenvorsitzender