Presse in Oldenburg

In der Nds. Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 02.04.2020 ist in § 3 Ziff. 7 g geregelt, dass der Verkauf in Bau- und Gartenmärkten gestatet ist. Gleichzeitig regelt § 9 S.1 : „Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmitteln erlaubt.“

 

Dies bedeutet, dass Pflanzen und Blumen, Waren, die traditionell auf den Wochenmärkten angeboten werden, dort nicht verkauft werden dürfen. Dies ist ein Ungleichbehandlung der Marktbeschicker gegenüber den Baumarkt-Konzernen und großen Gartenmärkten, für die es keinen sachlichen Grund gibt. Damit wird den Gartencentern und Baumärkten - gerade zu Ostern - ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil verschafft.

 

Eine Ansammlung von mehreren Menschen, die natürlich weitestgehend zu vermeiden ist, kann es im Baumarkt oder Gartencenter ebenso geben wie auf dem Wochenmarkt.

 

Noch kann diese offensichtliche Fehlentscheidung korrigiert werden. Die hier vorgenommene Benachteiligung der Wochenmärkte ist deshalb sofort durch Änderung der Verordnung aufzuheben.

 

Hans-Henning Adler

Mitglied des Landesvorstandes Niedersachsen der LINKEN