Rathaus in Oldenburg

Änderungsantrag                                  

 An den                                                                                                                            

Oberbürgermeister

Herrn Dr. Schwandner

Markt 1

26122 Oldenburg                                                                    Oldenburg, 26.02.2012 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Schwandner, 

die Gruppe Die Linke./ Piratenpartei beantragt zum Tagesordnungspunkt 12.3 

„Ratsresolution zur Abschaffung des Gutscheinsystems nach Asylbewerberleistungsgesetz“

 folgende Resolution zu verabschieden: 

  1. Der Rat der Stadt Oldenburg fordert den Minister des Inneren des Landes Niedersachsen auf, seine Weisung aufzuheben, wonach die Kommunen in Niedersachsen Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht als Geldleistungen gewähren dürfen und den Kommunen somit zu erlauben selbst zu entscheiden, ob sie die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz als Bargeld auszahlen oder Gutscheine ausgeben.
  2. Sollte der Innenminister bei seiner bisherigen Haltung verbleiben und auch die Stadt Oldenburg anweisen Gutscheine auszugeben, behält ich die Stadt die Möglichkeit offen, diese Gutscheine weisungsgemäß auszugeben, gleichzeitig bei der stadteigenen privatrechtlich organisierten Bäderbetriebsgesellschaft Oldenburg mbH die Möglichkeit einzuräumen, diese Gutscheine in Bargeld einzutauschen. 

Begründung:

Bereits auf der Ratssitzung am 19.12.2011 wurde im Rahmen der EinwohnerInnen-fragestunde der Punkt „Gutscheinsystem für Flüchtlinge in der Stadt Oldenburg“ im Rat der Stadt Oldenburg diskutiert. 

Die Auszahlung von Bargeld an Asylbewerberinnen und Asylbewerber ist mit dem Asylbewerberleistungsgesetz vereinbar. Das stellt auch das Sozialministerium des Landes Brandenburg fest, das die Praxis des Gutscheinsystems aufgegeben hat.

Das Gutscheinsystem ist für die Betroffenen in der Regel völlig ungeeignet, zu teuer und auch diskriminierend.

 Von besonderer Bedeutung bei der Fragestellung ist sicherlich auch das Urteil des BVerfGs

vom 09.02.10 zu den Hartz IV Regelsätzen, die aus der Menschenwürdegarantie des Art. 1

I GG hergeleitet werden. So hat das BVerG (vgl. Juris Rnr. 205) die Gewährung einer Regelleistung als Festbetrag (gem. SGB II) mit Blick auf die sich aus Art. 1 I GG ergebenden

Anforderungen damit gerechtfertigt, dass der Hilfebedürftige über dessen Verwendung im

Einzelfall selbst bestimmen kann.

Diese zur Rechtfertigung des Regelsatzes herangezogene und vorausgesetzte Möglichkeit,

dass der Hilfebedürftige sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten könne, dass er

mit dem Festbetrag auskommt, um auch einen individuellen Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen erreichen zu können, ist jedoch bei der Gewährung von Wertgutscheinen für Asylbewerber gerade nicht gewährleistet, was mit Blick auf den gegenüber SGB II Hilfeempfängern reduzierten Regelsatz sich noch kritischer auswirkt.

 Auch vor dem Hintergrund der Verwaltungskosten die mit der Ausgabe und der Abrechnung verbunden sind, würde eine Abkehr vom Wertgutscheinsystem, grundsätzlich zu begrüßen sein. 

Der Innenmister von Niedersachsen sollte deshalb mit der im Antrag zu Ziff. 1 angesprochenen Remonstration aufgefordert werden, entgegenstehende Weisungen nicht auszusprechen bzw. nicht mehr aufrechtzuerhalten. 

Ziff. 1 des Antrages entspricht dem Einvernehmen des Sozialausschusses vom 24.1.2012 (vgl. Protokoll zu TOP 10.1 am Ende) 

Gegenüber der   Bäderbetriebsgesellschaft Oldenburg mbH hat der Innenminister kein Weisungsrecht. Sie ist eine Tochter der Stadt, deren Stammkapital zu 100 % von der Stadt gehalten wird. Weisungen können dieser Gesellschaft nur der Eigentümer erteilen und das ist die Stadt.  Der Stadtrat kann gegenüber den Vertretern in der Gesellschafterversammlung Anweisungen geben.  

 

Mit freundlichem Gruß 

Hans-Henning Adler

Stellvertr. Fraktionsvorsitzender