Rathaus in Oldenburg

 Oldenburg 18.10.2022

Sehr geehrte Herr Krogmann,

Zur nächsten Sitzung des Rates, des Allgemeinausschusses und des Verwaltungsausschusses beantragen wir den Tagesordnungspunkt

 

Leerstand bekämpfen - Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg

 

zu behandeln und stellen dazu den folgenden Antrag:

 

Wir beantragen zu beschließen:

 

1. Der Rat der Stadt Oldenburg stellt fest, dass die Stadt Oldeburg im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Zweckentfremdungsgesetzes als Gebiet zählt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist.

2. Die Verwaltung wird beauftragt zur nächsten Ratssitzung einen Entwurf für eine Zweckentfremdungssatzung für Oldenburg zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Begründung:

 

Der Nds. Landtag hat am 27.03.2019 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NzwEWG) beschlossen. Dieses Gesetz ermächtigt die Gemeinden für ihr Gebiet Zweckentfremdungssatzungen zu beschließen, wenn auf ihrem Territorium Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen und daher die Wohnraumversorgung gefährdet ist.

Danach wird die Umwandlung von Wohnraum für andere Zwecke, die bauliche Veränderung von Wohnraum, die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen, außerdem der Leerstand und auch die Beseitigung von Wohnraum von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht, die nur unter besonderen Voraussetzungen zu erteilen ist.

 

DIE NWZ hat am 01.10.22 über den zunehmenden Wohnraummangel in Oldenburg berichtet, unter dem gegenwärtig vor allem Studierende leiden. Besonders skandalös ist der Leerstand des Studierendenheims Hermann-Ehlers-Haus. Dort stehen seit über einem Jahr 164 Zimmer und 13 Appartments leer. Die Stadtverwaltung wird dazu mit den Worten zitiert, dass man „nichts in der Hand hätte, um auf die Entwicklung des Hauses Einfluss zu nehmen, da es in Privatbesitz“ sei.

 

Das ist eindeutig falsch. In Niedersachsen gibt es das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, das in § 1 Abs. 2 Ziff. 4 eine Zweckentfremdung dann annimmt, wenn eine Wohnung oder ein Haus länger als sechs Monate leer steht. Um dieses Gesetz anwenden zu können, muss der Rat der Stadt nur eine Zweckentfremdungssatzung erlassen. Dies hatte die Fraktion bereits am 15.04.2019 beantragt, fand damals im Rat dafür aber keine Mehrheit. Uns wurde entgegengehalten, das es nicht genügend Fälle des Leerstands in Oldenburg gäbe.

 

Das wr schon damals nicht richtig. Der Leerstandsskandal des Hermann-Ehlers-Hauses sollte jetzt aber Grund genug sein, das Thema noch einmal aufzugreifen. Vielleicht hilft es ja schon, wenn mit der Beschlussfassung der Zweckentfremdungssatzung dem Eigentümer einmal „die Instrumente gezeigt“ werden. Nach dem Gesetz kann die Verwaltung anordnen, dass die Zweckentfremdung beendet wird (§3), oder das Verhalten des Eigentümers als Ordnungswidrigkeit ahnden (§6).

 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.

 

Für die Fraktion

Holger Onken


Andreas Hollweg
Fraktionsmitarbeiter