Rathaus in Oldenburg

Zur nächsten Sitzung des Rates und zur nächsten Sitzung des Allgemeinausschusses und des

Verwaltungsausschusses

beantragen wir den Tagesordnungspunkt

Wohnungsleerstände in den „Englischen Siedlungen“ der BIMAauf die Tagesordnung zu nehmen. Hierzu stellen wir den folgenden Antrag:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA)Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, einen verbindlichen Zeitplan zu erarbeiten, nach dem die im Eigentum der BIMA stehenden Wohngebäude („englische Siedlungen“), die zur Zeit leerstehen, kurzfristig in Stand gesetzt und vermietet werden. In den Verhandlungen ist die BIMA darauf hinzuweisen, dass der Leerstand über sechs Monate nach dem Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NzwEWG) vom 27. März 2019 Sanktionen auslösen kann, sobald die Stadt Oldenburg eine entsprechende Zweckentfremdungssatzung erlassen hat.

 

Begründung:

Die NWZ hat am 10.04.21 berichtet, dass die BIMA gegenwärtig 40 Wohnungen leer stehen lässt, und zwar in Alexandersfeld, Ohmstede und Brokhausen. 28 Wohnungen stehen länger als ein Jahr leer, zwei sogar seit mehr als drei Jahren. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der Zweckentfremdung nach § 1Abs. 2 Ziff. 4 des Nds. Zweckentfremdungsgesetzes (siehe unten). Sanktionen kann dies aber nur zur Folge haben, wenn die jeweilige Gemeinde eine Zweckentfremdungssatzung beschlossen hat.

Bereits mit Antrag vom 15.04.2019 hatte die Gruppe DIE LINKE/Piratenpartei im Rat den Antrag gestellt, dass in Oldenburg eine Zweckentfremdungssazung beschlossen wird. Ziel dieses Antrages war es den gemeinschädlichen Leerstand von Wohnraum zu bekämpfen, um den Wohnungsmarkt zu entlasten. In der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am16.05.2019 hatte Frau Wicherts für die Verwaltung ausgeführt, dass in Oldenburg keine Notwendigkeit für das Aufstellen einer Zweckentfremdungssatzung bestehe. Frau Conty (SPD) hatte sich dem angeschlossen und auch entsprechend in der Ratssitzung am 27.05. 2019 argumentiert. Der Antrag wurde dann mit Mehrheit bei Enthaltung der Grünen abgelehnt. Im Ergebnis dieser Abstimmung gibt es dieses Instrument, welches der Landesgesetzgeber denKommunen angeboten hatte, deshalb in Oldenburg gegenwärtig nicht. Das Mindeste, was man jetzt in der eingetretenen Situation tun kann, ist, dass man denjenigen, der für den jahrelangen Leerstand von Wohnungen Verantwortung trägt, in Verhandlungen auf diese Möglichkeit hinweist, also mal „die Instrumente zeigt“.

Die BIMA hat zwar laut NWZ vom 10.04.21 erklärt, dass sie das Vermietungsmanagement ausgelagert und jetzt wieder an sich gezogen hätte. Das entbindet sie aber nicht aus der Verantwortung. Außerdem könnten die beantragten Gespräche den offenbar notwendigen Druck aufbauen, damit die 40 leer stehenden Objekte möglichst schnell in die Vermietung kommen und damit helfen den Wohnungsmarkt zu entlasten.

Unten sind Auszüge aus dem Gesetz abgedruckt.

Hans-Henning Adler

Gruppenvorsitzender

 

Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

(NzwEWG) vom 27. März 2019

§ 1 Satzungsermächtigung, Begriffsbestimmungen

(1) 1Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gebiete mit Wohnraummangel), durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdung). 2Die Satzung darf nur erlassen werden, wenn die Gemeinde dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit wirtschaftlich und zeitlich vertretbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen kann. 3Die Satzung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

(2) 1Als Zweckentfremdung gilt es, soweit die Gemeinde in der Satzung nichts anderes bestimmt, wenn der

Wohnraum...

4. länger als sechs Monate ununterbrochen leer steht oder...

§ 3 Wiederherstellung des Wohnzwecks

(1) Ist Wohnraum ohne Genehmigung zweckentfremdet worden, so kann die Gemeinde anordnen, dass die

Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wiederhergestellt und Wohnzwecken zugeführt wird.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Wohnraum entgegen einer Satzungsregelung nach § 1 anderen als Wohnzwecken (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nrn.

1 bis 5) zuführt, ohne dass dafür eine Genehmigung (§ 2) vorliegt, ...3. einer vollziehbaren Anordnung nach §

3 Abs. 1 zuwiderhandelt