An den
Baudezernenten der Stadt
Technisches Rathaus
Industriestr.
26121 Oldenburg 01.03.2021
Sehr geehrter Herr Dr. Uhrhan,
Zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen beantragen wir, den Tagesordnungspunkt
Erhalt der Waldfläche im Bereich des B-Plans Nr. 66 (Schützenweg/Quartier Haarentor)
zu behandeln und stellen dazu den folgenden Antrag:
Bei der Bearbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist zu beachten, dass die am östlichen Rand noch vorhandene Waldfläche nicht gerodet oder für andere Zwecke (Gebäude oder Parkplätze) umgewandelt werden darf.
Begründung:
Die Waldfläche ist schon ein mal unberechtigt verkleinert worden. Wir hatten in unseren Anträgen an den Ausschuss für Stadtgrün, Umwelt und Klima schon darauf hingewiesen, dass das Gehölz eine Waldfläche im Sinne des Bundeswaldgesetzes ist. Es fällt nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeswaldgesetzes, wonach kleinere mit Bäumen bewachsenen Flächen nicht als Wald gelten. Kleinere Flächen werden allgemein als Baumgruppen oder Hecken unter 700 qm verstanden (Klose - Orf. Forstrecht § 2 Anm. 27).
Die vom Investor im Rahmen des bisherigen – informellen - Verfahrens vorgelegten Bauzeichnungen weisen bisherige Waldflächen teilweise als Flächen für Parkplätze aus. Dem Investor ist deutlich zu machen, dass diese Flächen für seine Planung tabu sind. Waldflächen haben für das Klima einen besonders hohen Stellenwert. Sie binden CO2 und haben gerade in urbanen Siedlungsräumen für die Frischluftversorgung und kleinräumige Klimaregulation eine besondere Bedeutung. Sie dürfen deshalb nicht wirtschaftlichen Überlegungen geopfert werden. Auch kleinere Waldflächen innerhalb bebauter Ortslagen genießen nach dem Nds. Waldgesetz einen besonderen Schutz. Wertsteigerungen, die diese Flächen erfahren, wenn sie zu Bauland werden, können und dürfen diesen waldgesetzlichen Grundschutz nicht aushebeln.
Mit freundlichem Gruß
Hans-Henning Adler, Fraktionsvorsitzender