Rathaus in Oldenburg

An  den Stadtbaurat

Technisches Rathaus Industriestr.

26121 Oldenburg                                                   11.02.2020

 

Sehr geehrter Herr Dr. Uhrhan,

zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen beantrage ich, den Tagesordnungspunkt

 

Maßnahmen der Stadt gegen die Zerstörung des Wallkinos durch Verfall

 

zu behandeln und stellen dazu folgenden Antrag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und in wie weit die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde Maßnahmen gegen den zunehmenden Verfall des Wallkinos unternehmen kann, insbesondere

 

- den Eigentümer durch ein  Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB und §§ 23 und 25 Denkmalschutzgesetz zu verpflichten das Gebäude wieder in einen Zustand zu versetzen, der dem geschützten Denkmal entspricht,

 

- den Eigentümer nach § 30 des Denkmalschutzgesetzes zu enteignen, um das Denkmal in seinem Bestand und Erscheinungsbild zu erhalten

 

- gegen den Eigentümer nach § 34 Nds. Denkmalschutzgesetz Strafanzeige zu erstatten, was neben der Strafe auch zur Folge haben könnte , dass das Hausgrundstück nach  §34 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz eingezogen werden könnte.

Begründung:


Gegen den Verfall des denkmalgeschützten Wallkinos hat das Land als obere Denkmalschutzbehörde ja bereits erste Maßnahmen ergriffen deren Rechtsmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt worden ist. Offensichtlich lässt der Eigentümer das Gebäude planmäßig verfallen, um es in einen Zustand zu versetzen, bei dem ihm die Sanierung finanziell nicht mehr zugemutet werden kann.
So lässt er es z.B. zu, dass durch ein undichtes Dach Regenwasser in das Gebäude eindringt und dort bleibende Schäden verursacht, u.a. massive Faulgasbildung mit Geruchsbelästigung. Auch andere für den Erhalt des Gebäudes notwendige Sanierungsmaßnahmen werden seit Jahren vorsätzlich unterlassen. Dagegen gibt es die in dem Antrag genannten rechtlichen Abwehrmittel.

Vorsorglich wird hierzu auf Folgendes hingewiesen: 1. In dem Kommentar von Schmaltz/Wiechert zum Nds. Denkmalschutzgesetz (2.Aufl) kann man unter § 25 in der Anmerkung 15 nachlesen: Die Beschädigung oder Zerstörung kann nicht nur wie beim Abbruch des Baudenkmals durch aktives Tun bewirkt werden, sondern auch durch das Unterlassen notwendiger und zumutbarer Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, soweit dem Betroffenen eine Erhaltungspflicht nach § 6 Abs. 1 obliegt. Im selben Kommentar wird in der Anmerkung 15 zu § 23 auch ausdrücklich als Beispiel die defekte Dachdeckung genannt.

2. Eine bei dem sozialwidrigen Verhalten des Eigentümers sicherlich zulässige Enteignung hätte nach § 30 des Denkmalschutzgesetzes zur Folge, dass das Nds. Enteignungsgesetz Anwendung finden müsste, was nach § 13 eine Entschädigung zum Verkehrswert vorsieht. Dieser Verkehrswert wäre natürlich nach dem aktuellen Zustand zu bewerten, also praktisch nur der Grundstückswert.

3. Noch besser als eine Enteignung wäre die Einziehung nach § 34 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes i.V.m § 73 StGB  zur Erhaltung der Reste des Kulturdenkmals, weil diese Einziehung als strafrechtliche Sanktion keine Entschädigungspflicht auslöst. Sie setzt allerdings ein Strafverfahren voraus, das mit einer Verurteilung des Eigentümers enden müsste. Dies ist aber keineswegs unwahrscheinlich, weil der Eigentümer nach § 6 des Denkmalschutzgesetzes verpflichtet ist, ein bestehendes Kulturdenkmal „instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.“ Wenn eine Rechtspflicht besteht, kann eine Straftat auch durch Unterlassen begangen werden (sog. unechtes Unterlassungsdelikt). 

Weitere Begründung erfolgt mündlich.
H.H. Adler Fraktionsvorsitzender