Rathaus in Oldenburg

Frau

Stadtbaurätin Nießen

Technisches Rathaus

Industriestraße

26121 Oldenburg                                                                        31.12.2017

 

Sehr geehrte Frau Nießen,

für die nächste Sitzung des Bau- und Planungsausschusses beantrage ich den

Tagesordnungspunkt:

Ensembleschutz für Klävemann-Siedlung Schramperweg

auf die Tagesordnung zu setzen. Dazu stelle ich den folgenden Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Siedlung der Klävemannstiftung am Schramperweg zur Erhaltung ihrer städtebaulichen Eigenart durch eine Erhaltungssatzung gegen Abriss, Änderung baulicher Anlagen oder Nutzungsänderung durch eine städtebauliche Erhaltungssatzung zu schützen sind und das hierfür notwendige Verfahren nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzuleiten.

Die Festlegungen der Erhaltungssatzung sind so zu formulieren, dass die sich historisch gebildete Siedlungsform erhalten bleibt und als Ensemble geschützt wird.

Sobald der Beschluss über das Aufstellen einer Erhaltungssatzung gefasst und örtlich bekannt gemacht worden ist, ist von der Möglichkeit des Zurückstellens von Baugesuchen Gebrauch zu machen, wenn störende Bauvorhaben geplant sind (§ 172 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 BauGB).

Begründung:

Die Verwaltung der Klävemann-Stiftung beabsichtigt, Häuser der Siedlung zu verkaufen, um dem Stiftungsvermögen mehr finanzielle Liquidität zu verschaffen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist zu befürchten, dass Erwerber der Grundstücke die kleinen Häuser abreißen und durch unmaßstäblche Neubauten ersetzen, die nicht zu der historisch gewachsenen Siedlungsform passen.

Eine Gestaltungssatzung hätte zur Folge, dass für Bauvorhaben grundsätzlich die Genehmigungspflicht besteht (§ 172 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und die Genehmigung eines

Bauvorhabens versagt werden kann, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Der Genehmigungsvorbehalt bewirkt, dass neben der Einhaltung des jeweiligen Bebauungsplans und der baurechtlichen Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung eine dritte selbstständige Prüfebene eingeführt wird. Die Instrumente des § 172 und der Bauleitplanung können nämlich nebeneinander zur Stadterhaltung eingesetzt werden (Bundesverwaltungsgericht E 114,247).

Im Falle des Abrisses von Gebäuden und der geplanten Neubebauung kann der Genehmigungsvorbehalt dazu dienen, Vorhaben mit gebietsuntypischen Gestaltungsmerkmalen zu untersagen oder Auflagen zu erteilen (Battis/ Krautzberger/Löhr: Kommentar zum BauGB 13. Aufl. § 172 Anm. 10). Die Vorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 1 hat den städtebaulichen Ensemble-Schutz im Auge (ebenda Anm. 40). Die Eigentümer müssen Einschränkungen ihrer Baufreiheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinnehmen. Das gilt auch für Einschränkungen durch eine Erhaltungssatzung. Der Anspruch gegen die Stadt, das betreffende Grundstück zurückzunehmen (§ 172 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 2 BauGB) ist auf den Fall der Unzumutbarkeit beschränkt und dürfte deshalb nur in Ausnahmefällen bestehen. Die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB hätte im Übrigen zur Folge, dass der Wert der Grundstücke nicht steigt und deshalb auch die bestehenden Mieter in die Lage versetzt werden können die Häuser selbst zu kaufen. Bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen für Immobilienkredite sollte dies möglich sein.

Mit freundlichem Gruß

Hans-Henning Adler

Fraktionsvorsitzender