Rathaus in Oldenburg

Antrag vom: 29.05.17

An den Oberbürgermeister der Stadt
Rathaus
26122 Oldenburg

Sehr geehrter Herr Krogmann

für die nächste Sitzung des Rates am 29.05.2017 beantragen wir zu den Tagesordnungspunkten13 1 und 13.2 den folgenden Änderungsantrag:

Der vorliegende Antrag zur erneuten Auslegung der 71. Änderung des Flächennutzungsplanes 96 und zur Änderung des Bebauungsplans S-709 werden in der vorliegenden Form nicht beschlossen. Statt dessen wird die Verwaltung beauftragt, eine überarbeitete Fassung dieser Bauleitpläne zu fertigen, die zum Inhalt hat, die Verkaufsfläche (einschließlich Außenbereich) des vorgesehenen Gartenfachmarktes auf 11.000 qm zu
begrenzen und für die zentrenrelevanten Randsortimente ein Obergrenze von 500 qm festzulegen. Diese so überarbeiteten Pläne sollen dann zur Beratung und Beschlussfasung dem Bau-und Planungsausschuss, dem Verwaltungsausschuss und dem Rat für das Verfahren der zweiten Auslegung vorgelegt werden.


Begründung:

Die Gruppe DIE LINKE-Piratenpartei kann zur Begründung dieses Antrages auf die Einwendungen des Handelsverbandes Nord-West vom 14.10.2016 und das dort zitierte Schreiben vom 19.02.2016 verweisen. Der Handelsverband hält zur Stärkung des Standortes im Südosten der Stadt die Ansiedlung eines Gartenfachnarktes für sinnvoll. Auch wir sehen das zur Sicherung der Arbeitsplätze an diesem Standort so.
Wir teilen die Einschätzung des Handelsverbandes, dass die Verkaufsfläche von 14.000 qm aber „deutlich zu groß“ ist und insbesondere innerhalb Oldenburgs zu existenzbedrohenden Umsazverlagerungen führen kann (Einnwendung Nr. 6).
Die Gruppe teilt auch die kritische Einschätzung der IHK Oldenburg vom 28.10.2016 (Einwendung Nr. 7), insbesondere den Hinweis, dass innerhalb der vorgesehenen Obergrenze von 800 qm für zentenrelevante Randsortimente allein 550 qm für Sortimente von Glas, Porzellan, Keramik und Hausrat , also klassischen Haushaltswaren, erlaubt sein sollen und dann noch „sonstige“ zentrenrelevante Angebote hinzukommen können, die nicht näher spezifiziert sind.
Der Rat kann und darf im Rahmen seines Planungsermessens auch strengere Maßstäbe setzen, 
als die Rechtsprechung vorgibt und dabei eine ausgewogene Handelsstruktur im Auge haben, die auch die Interessen der Mitbewerber außerhalb der Fußgängerzone in den Blick nimmt und darauf achtet, dass die Existenz aller vorhandenen Betriebe in Oldenburg gesichert bleibt.
Weitere Begründung erfolgt mündlich.

Hans-Henning Adler, Fraktionsvorsitzender / 24.05.2017